§ 183 Fördergegenstände
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
1. Erzeugerorganisationsspezifische Beratung und technische Hilfe hinsichtlich
a) nachhaltiger Schädlings- und Krankheitsbekämpfungstechniken,
b) nachhaltiger Nutzung von Pflanzenschutzprodukten,
c) Anpassung und Eindämmung des Klimawandels,
d) verbesserter umweltgerechter Produktion und
e) Zielerreichung in den Bereichen Klima und Umwelt;
2. Bewertungsstudien, Klassifizierung und Zertifizierung im Zusammenhang mit Life-Change Assessment (Environmental Footprint, CO2-Fußabdruck, ökologischer Fußabdruck, Wasserfußabdruck).
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