§ 181 Auflagen und Verpflichtungen
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
GSP-AV
Gliederung
8. Kapitel Bestimmungen Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
20. Abschnitt Verringerung von Emissionen (47-19)
§ 181 Auflagen und Verpflichtungen
Für die Fördergegenstände gemäß § 180 sind Art und Kosten der Anlage und Reduzierung der Staubemission gegenüber der bisherigen Situation zu dokumentieren.
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