§ 18 Gegenseitige Unterrichtung über Kontrollergebnisse
In Kraft seit 01. Januar 2023
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GSP-AV
Gliederung
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
§ 18 Gegenseitige Unterrichtung über Kontrollergebnisse
Bei den Kontrollen der Förderfähigkeit sind gegebenenfalls mutmaßliche Verstöße zu berücksichtigen, die von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen gemeldet wurden.
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