§ 177 Förderfähige Kosten
In Kraft seit 01. Januar 2023
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(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Bei Aktivitäten gemäß § 174 Z 1 sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Produkts und Kosten des alternativen Produkts, sowie Einkommensverluste förderfähig. Kosteneinsparungen sowie Einkommenszuwächse sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
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