§ 175 Spezifische Fördervoraussetzungen
In Kraft seit 01. Januar 2023
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GSP-AV
Gliederung
8. Kapitel Bestimmungen Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
18. Abschnitt Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung (47-17)
§ 175 Spezifische Fördervoraussetzungen
Gefördert werden Anschaffungskosten alternativer Kennzeichnungsgeräte, bei deren Anwendung die Vermarktungsnormen eingehalten werden.
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