§ 166 Förderfähige Kosten
In Kraft seit 06. August 2024
Up-to-date
§ 166 Förderfähige Kosten — GSP-AV
(1) Es werden nur die zusätzlichen Kosten (Sachkosten und Personalkosten) zur herkömmlichen Herstellungsweise sowie Einkommensverluste gefördert. Zusätzliche Gewinne und Kosteneinsparungen sind zu berücksichtigen.
(2) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:
a) Resistentes Saatgut – Spinat
b) Resistentes Saatgut – Basilikum.
(3) Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 2 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
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