§ 166 Förderfähige Kosten
In Kraft seit 06. August 2024
Up-to-date
(1) Es werden nur die zusätzlichen Kosten (Sachkosten und Personalkosten) zur herkömmlichen Herstellungsweise sowie Einkommensverluste gefördert. Zusätzliche Gewinne und Kosteneinsparungen sind zu berücksichtigen.
(2) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:
a) Resistentes Saatgut – Spinat
b) Resistentes Saatgut – Basilikum.
(3) Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 2 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
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