§ 164 Spezifische Fördervoraussetzungen
In Kraft seit 01. Januar 2023
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GSP-AV
Gliederung
8. Kapitel Bestimmungen Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
15. Abschnitt Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten (47-14)
§ 164 Spezifische Fördervoraussetzungen
Für eine Förderung kommt nur Saat- und Pflanzgut in Frage, von dem eine Reduzierung der Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel erwartet werden kann.
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