Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
1. Förderung (Schutz) von wildlebenden Nützlingen zur Erhaltung und Erhöhung der Biodiversität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
2. Begrünung von Produktionsstätten: Begrünung der Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten (zB Lagerstätten, Kühlhäuser) mit wildlebenden Pflanzen zum Erhalt der betreffenden wildlebenden Arten und Schaffung von Lebensraum für wildlebende Nützlinge,
3. Flächenanlage mit dem Ziel des Artenschutzes von speziellen wildlebenden Tierarten und der Verbesserung der Biotopvernetzung und
4. Erhaltung und Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen durch Verwenden vormals verbreiteter einheimischer oder vom Verschwinden bedrohter alter Obst- und Gemüsesorten.
Rückverweise
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 157 Auflagen und Verpflichtungen
…1) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 bis 3 muss eine von einem unabhängigen, im Bereich der Biodiversität qualifizierten Experten oder Gremium erstellte Projektspezifikation vorgelegt werden. Folgende Nachweise sind…
§ 156 Spezifische Fördervoraussetzungen
…1) Ab einer Investitionssumme von 20 000 € werden Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 und 2 nur gefördert, wenn durch eine Stellungnahme der für Naturschutz zuständigen Behörde erklärt werden kann, dass sie zu substanziellen Umweltvorteilen im…
§ 158 Förderfähige Kosten
…1) Förderfähig sind Sachkosten und Investitionskosten und Personalkosten. (2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 1 umfassen zusätzliche Kosten und entgangene Einnahmen in der Folge der durchgeführten Umweltmaßnahmen einschließlich gegebenenfalls der von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen…