§ 152 Spezifische Fördervoraussetzungen
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
GSP-AV
Gliederung
8. Kapitel Bestimmungen Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
12. Abschnitt Bodenerhaltung (47-11)
§ 152 Spezifische Fördervoraussetzungen
Für Geräte und Maschinen gemäß § 151 Z 1 ist gegebenenfalls die Einhaltung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, nachzuweisen.
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