§ 148 Fördergegenstände
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
1. Umrüstung von Maschinen und Geräten von Erzeugerorganisationen für den Einsatz umweltfreundlicher Schmierstoffe und Hydrauliköle,
2. Einsatz torfreduzierter Substrate (maximal 50% Torfgehalt),
3. Einsatz nachhaltiger Substratmatten (in Obst-, Gemüse-, Gartenbau) und
4. Analysen von Boden, Wasser (Mikrobiologie), Blattdiagnosen als Grundlage für eine bedarfsgerechte Ausbringung von Nährstoffen.
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