BundesrechtVerordnungenGAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung§ 145a

§ 145aSpezifische Fördervoraussetzungen

In Kraft seit 06. August 2024
Up-to-date

Aktivitäten gemäß § 145 Z 1 werden nur gefördert, wenn diese in Verbindung mit der Fördermaßnahme „70-02 – Biologische Wirtschaftsweise“ durchgeführt werden.

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