§ 145a Spezifische Fördervoraussetzungen
In Kraft seit 06. August 2024
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GSP-AV
Gliederung
8. Kapitel Bestimmungen Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
10. Abschnitt Ökologische/biologische Erzeugung (47-09)
§ 145a Spezifische Fördervoraussetzungen
Aktivitäten gemäß § 145 Z 1 werden nur gefördert, wenn diese in Verbindung mit der Fördermaßnahme „70-02 – Biologische Wirtschaftsweise“ durchgeführt werden.
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