§ 144 Förderfähige Kosten
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
§ 144 Förderfähige Kosten — GSP-AV
(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Im Bereich des Versuchslandbaus sind nur spezifische Sachkosten förderfähig, welche von einem externen Gutachter festgestellt werden. Investitionen und Personalkosten sind hingegen zur Gänze förderfähig.
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