§ 142 Spezifische Fördervoraussetzungen
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Für die Förderung von Forschungs- und Versuchsvorhaben gemäß § 141 ist eine detaillierte Forschungs- bzw. Versuchsbeschreibung mit formulierten Zielen vorzulegen. Der Umfang für den Versuchslandbau (pflanzenbauliche Versuche; zB Sortenfindung) muss vor allem im Hinblick auf die verwendete Anzahl von Versuchspflanzen, Sorten und die verwendete Anbaufläche begründet werden und in die Versuchsbeschreibung einfließen.
(2) Im Bereich des Versuchslandbaus sind die spezifischen Kosten von einem externen Gutachter festzustellen.
Rückverweise
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