§ 137 Auflagen und Verpflichtungen
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 135 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten,
Rückverweise
Keine Verweise gefunden