§ 135 Fördergegenstände
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
1. Erstellung von Internetseiten,
2. Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten und
3. Erstellung und Einsatz von Werbemitteln und Produktwerbung für Produkte der Erzeugerorganisation.
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