§ 133 Auflagen und Verpflichtungen
In Kraft seit 01. Januar 2023
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§ 133 Auflagen und Verpflichtungen — GSP-AV
Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 132 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten.
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