§ 119 Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
In Kraft seit 01. Januar 2023
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GSP-AV
Gliederung
8. Kapitel Bestimmungen Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 119 Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Förderfähig sind Erzeugnisse, die zur Verarbeitung bestimmt sind und die anhand des KN-Codes als Verarbeitungserzeugnis definiert werden.
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