§ 114 Förderwerber
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Als Förderwerber kommen ausschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die gemäß § 7 bzw. § 14 der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, anerkannt sind, in Betracht.
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