§ 114 Förderwerber
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Als Förderwerber kommen ausschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die gemäß § 7 bzw. § 14 der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, anerkannt sind, in Betracht.
Rückverweise
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Anl. 3
… 1, wurden umgesetzt durch Bestimmungen in Unterabschnitt 20a, Unterabschnitt 20b, Unterabschnitt 20d, Unterabschnitt 20e, Unterabschnitt 20g und die §§ 114, 115, 257 Abs. 3, 338, 362 Abs. 3, 367 und 368 des LAG und die dazu erlassenen Verordnungen. 3. Die Art. 3…