§ 111 Finanzielle Obergrenze für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2021
1. für das Antragsjahr 2023 14,4%,
2. für das Antragsjahr 2024 14,6%,
3. für das Antragsjahr 2025 14,79%,
4. für das Antragsjahr 2026 15,08% und
5. für das Antragsjahr 2027 14,92%
der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Obergrenze vorzusehen.
Rückverweise
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 53 Reihenfolge der Kürzungen
…die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2021 in Verbindung mit § 111, 7. der sich aus Z 6 ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß § 8 Abs…