§ 11 Mindestbetrag für Fördergewährung
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Die AMA oder die Bewilligende Stelle kann von der Gewährung einer Förderung absehen, wenn
1. im Falle der Erstberechnung der sich ergebende Betrag 50 € je Fördermaßnahme nicht überschreitet oder
2. der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Fördermaßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.
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