§ 100 Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
In Kraft seit 03. Januar 2026
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GSP-AV
Gliederung
3. Kapitel Projekt- und Sektormaßnahmen
4. Abschnitt Verwaltungssanktionen
§ 100 Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist gemäß § 79 Abs. 3 und Abs. 4 eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.
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