(1) Diese Verordnung bestimmt die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Fernleitungsnetz:
1. Kapazitätsbasiertes sowie mengenbasiertes Netznutzungsentgelt;
2. Netzzutrittsentgelt sowie
3. Netzbereitstellungsentgelt.
(2) Diese Verordnung bestimmt das Verfahren der Kostenwälzung gemäß § 83 Abs. 3 GWG 2011, der Verrechnungsmodalitäten der Systemnutzungsentgelte, die Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, das Entgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers für die Verteilergebietsmanager der Verteilergebiete Ost, Tirol und Vorarlberg sowie die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Verteilernetz:
1. Netznutzungsentgelt;
2. Netzzutrittsentgelt und Netzbereitstellungsentgelt;
3. Entgelt für Messleistungen sowie;
4. Entgelt für sonstige Leistungen.
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