GRVO
Geschäftsführung und Bezüge-Obergrenze
§ 1aBeteiligungen
§ 1bReconstructing
§ 1cFinanzgebarung
§ 2Angemessenheit
§ 2aAltverträge und Wiederbestellungen
§ 2bCorporate Governance
§ 3FitProper
§ 3aCompliance
§ 4Sachaufwand
§ 5Buchführung
§ 6Skonti
§ 6aFremdfinanzierung
§ 6bAuftragsvergabe
§ 7Informationskosten
§ 7aFixpreis
§ 7b(1) Die Untergrenze des Fixpreises gemäß § 15a WGG
§ 7c(1) Bei einer Fixpreisermittlung gemäß § 15d in Ve
§ 8(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in K
Anl. 1Anlage A zu § 5 Abs. 3
Anl. 2Anlage B zu § 5 Abs. 3
Vorwort
§ 1 Geschäftsführung und Bezüge-Obergrenze
(1) Die Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat unter eigener Verantwortung der Organe (Vorstand, Geschäftsführer) auf der Grundlage der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
(Anm. Abs. 1a mit 30.6.2024 außer Kraft getreten)
(2) Bei der Gestaltung oder bei der Abänderung der Genossenschaftsverträge (Gesellschaftsverträge, Satzungen) gemeinnütziger Bauvereinigungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsgebarung und Verwaltung gewährleistet erscheinen.
(3) Der absolute Höchstbetrag für Bezüge gemäß § 26 WGG bestimmt sich unter Anwendung der rechnerischen Regeln und Beträge aufgrund des § 26 Abs. 2 und 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 iVm § 2a. Dieser Betrag ist entsprechend der jeweiligen durchschnittlichen Erhöhung der Gehälter nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft zu valorisieren. Die Erhöhung gilt ab dem Kollektivvertragsabschluss nächstfolgenden Monatsersten.
§ 1a Beteiligungen
(1) Von einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung gemäß § 7 Abs. 3 Z 10, Abs. 4 Z 3 und Abs. 4b Z 4 WGG im Rahmen von Beteiligungen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn diese insgesamt höchstens ein Drittel des Kapitals nicht überschreitet, das im Zeitpunkt der Antragstellung an die Landesregierung (§ 7 Abs. 4 WGG) bzw. der Investitionsentscheidung (§ 7 Abs. 4b WGG) nicht zur Deckung langfristiger Vermögensbestände dient.
(2) Eine Kapitalbindung gemäß Abs. 1 und 3 umfasst alle möglichen Formen eines Kapitaleinsatzes, insbesondere die unmittelbare Eigenkapitalbereitstellung, die Gewährung von Krediten aller Art sowie Haftungs- oder Patronatserklärungen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist im Fall einer Beteiligung von Tochterunternehmen gemäß § 7 Abs. 4 und 4b WGG an jedenfalls genehmigungspflichtigen Enkelgesellschaften davon auszugehen, dass dem Gebot einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung dann entsprochen wird, wenn nicht mehr als insgesamt 50 vH des Eigenkapitals des Tochterunternehmens dafür verwendet wird.
§ 1b Reconstructing
In den gemäß § 23 Abs. 4d WGG anzustellenden Vergleich sind insbesondere auch die Kosten aufzunehmen, die sich aus der als Erhaltung geltenden Maßnahme eines nachträglichen Einbaues eines Personenaufzuges in normaler Ausstattung gemäß § 14a Abs. 2 Z 7 WGG ergeben würden.
§ 1c Finanzgebarung
Wie aufgrund des § 23 Abs. 1 WGG im Allgemeinen ableitbar, ist bei der Finanzgebarung im Besonderen die Vermeidung von Risken stärker zu gewichten als eine Optimierung der Erträge. Im Rahmen der notwendigen Eigenkapitalvorhaltung zur Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebs und sich daraus ergebender Finanzierungserfordernisse auf Bankguthaben und in Wertpapieren ist auf eine angemessene Risikostreuung zu achten.
§ 2 Angemessenheit
(1) Die Geschäftsführung ist insbesondere als ordnungsmäßig anzusehen, wenn die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Angestellten von Bauvereinigungen und die für Dienstbezüge, Reisegebühren und Ruhegenüsse oder Entschädigungen aufzuwendenden Beträge angemessen sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind die finanzielle Leistungskraft der Bauvereinigung, die Summe ihrer Verwaltungseinheiten, der Umfang ihrer Bautätigkeit und die sonstige Struktur des Unternehmens maßgebend.
(2) Die Kosten für die Tätigkeit des Aufsichtsrates dürfen jährlich 2 vH der in der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils ausgewiesenen Personal- und sonstigen Verwaltungsaufwendungen nicht überschreiten. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Bauvereinigung auf Grund des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag, Satzung) ehrenamtlich tätig, so ist die Auszahlung einer Aufsichtsratentschädigung unzulässig. Neben dem Auslagenersatz kann jedoch ein angemessenes Sitzungsgeld gewährt werden.
(3) Bei der Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder ist neben der fachlichen und persönlichen Qualifikation der Mitglieder, abhängig von der Struktur und dem Geschäftsfeld der Bauvereinigung, auch auf eine fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu achten.
§ 2a Altverträge und Wiederbestellungen
(1) Auf Grundlage des § 26 Abs. 2 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 kann anstelle eines Bezugsbestandteils in Entsprechung zur Verwendungszulage, eine pauschale Überstundenabgeltung bis zu einem Höchstausmaß von monatlich 50 Stunden berücksichtigt werden.
(2) Auf Grundlage des § 26 Abs. 2 iVm Abs. 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 können zusätzlich, insgesamt bis zu einem jährlichen Höchstausmaß von drei Monatsgehältern gemäß § 26 Abs. 2 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993, Leistungsprämien gewährt werden. Voraussetzung dafür sind entweder das Erbringen besonders herausragender Leistungen in einem Kalenderjahr und/oder im Fall der Geschäftsführung (Vorstand) das Erreichen vorab vereinbarter Jahresziele.
(3) Bei Mehrfachtätigkeiten eines Vorstandsmitgliedes oder Geschäftsführers gilt die Anwendung der erhöhten Betragsgrenzen gemäß § 26 Abs. 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 für sämtliche Tätigkeiten in einer (oder mehreren) gemeinnützigen Bauvereinigung(en) und ihren Gesellschaften gemäß § 7 Abs. 4 und 4b WGG. Die Anwendung des § 26 Abs. 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 zweiter Fall setzt zumindest eine deutlich über dem Branchendurchschnitt liegende Bau- und Verwaltungstätigkeit einer Bauvereinigung voraus.
§ 2b Corporate Governance
(1) Die Geschäftsführung (Vorstand) einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat einen jährlichen Corporate Governance-Bericht zu erstellen und nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat dem Revisionsverband zu übermitteln. Neben den wirtschaftlichen Eigentümern sowie der Offenlegung von Treuhandschaften sind die Zusammensetzung der Geschäftsführung (Vorstand) und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse und Maßnahmen zur Gleichstellungsförderung von Frauen, insbesondere in den Organen und in leitenden Positionen der Bauvereinigung, anzuführen. Der Corporate Governance-Bericht hat darüber hinaus zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. ab einer Unternehmensgröße, bei der – unabhängig von der Rechtsform – die Größenmerkmale in sinngemäßer Anwendung des § 221 Abs. 1 UGB überschritten werden, die Nennung eines in Österreich allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex sowie die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist,
2. soweit sie von dem genannten Kodex abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt,
3. wenn sie beschließt, keinem Kodex im Sinne der Z 1 zu entsprechen, die zugrundeliegende Begründung.
(2) Der dem Revisionsverband vorzulegende Corporate Governance-Bericht ist den Auszügen gemäß § 28 Abs. 8 WGG anzuschließen.
(3) Bei Erstellung eines branchenbezogenen Corporate Governance Kodex hat ein Revisionsverband auf Grundlage des § 24 WGG iVm § 3 im Besonderen auch Empfehlungen und/oder verpflichtende Regelungen über die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung der im Vorstand, im Aufsichtsrat, als Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter tätigen Personen sowie der wirtschaftlichen Eigentümer (Fit Proper) vorzusehen.
(4) In einem branchenbezogenen Corporate Governance Kodex sind unter Beachtung des Höchstbetrages gemäß § 1 Abs. 3 Bandbreiten für die Angemessenheit der Bezüge von Mitgliedern des Vorstands sowie der Geschäftsführung gemäß den §§ 25 und 26 WGG darzustellen. Dabei sind insbesondere
1. die Summe der Verwaltungseinheiten, der Umfang der Bau- und Sanierungstätigkeit, die sonstige Struktur der Unternehmen und die Anzahl der Mitarbeiter,
2. die Wirtschaftlichkeit von Bau- und Hausverwaltung sowie
3. die unterschiedliche finanzielle Leistungskraft der Unternehmen und
4. die Höhe der mit 1. Jänner 2019 vereinbarten, angemessenen Bezüge
zu berücksichtigen. Für ein nur in begründeten Einzel- und Ausnahmefällen, beispielsweise bei deutlich über dem Branchendurchschnitt liegender Bau- und Sanierungsleistung, mögliches, befristetes Abweichen im Ausmaß von maximal 15 vH und dessen Voraussetzungen ist ein Katalog von Kriterien aufzustellen.
(5) Den in einem branchenbezogenen Kodex getroffenen Vorgaben gemäß Abs. 4 ist unbeachtlich der Ausnahme-Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nachzukommen.
§ 3 Fit Proper
(1) Organwalter, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte einer Bauvereinigung haben über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu verfügen. Es dürfen keine Zweifel an ihrer persönlichen Aufrichtigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit und Unvoreingenommenheit sowie fachlichen Eignung bestehen. Diese Bestimmung ist sinngemäß auch für die Eigentümer von Bauvereinigungen anzuwenden.
(2) Die geschäftliche Zuverlässigkeit von Organwaltern, von Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn eine solche Person:
1. wegen eines Finanzvergehens von einem Gericht rechtskräftig verurteilt und die Verurteilung nicht getilgt worden ist oder
2. aufgrund eines der in § 13 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, angeführten Tatbestände von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist.
(3) Die fachliche Eignung erscheint jedenfalls als gegeben, wenn eine abgeschlossene einschlägige Fachausbildung, die auch die Vermittlung kaufmännischer Kenntnisse umfasst, oder eine langjährige, einschlägige berufliche Tätigkeit nachgewiesen ist. Dabei sind insbesondere die erworbenen Fähigkeiten und gewonnenen Erfahrungen zu beachten.
(4) Eine zuvor ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft lässt grundsätzlich eine besondere fachliche Eignung vermuten, andererseits wird ein besonderes Augenmerk auf eine bisher ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung zu legen sein.
(5) Der Revisionsverband hat geeignete Maßnahmen anzubieten, wonach insbesondere die mit einer Organwalterschaft betrauten Personen, zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung laufend weitergebildet werden. Als solche Maßnahmen kommen vor allem Lehrveranstaltungen, wie Kurse, Seminare oder Vorträge, die Auflage von Lehrbehelfen oder das Ermöglichen praxisbezogener Schulungen in Betracht.
§ 3a Compliance
(1) Nicht unter genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß § 9a Abs. 2 bis 3 WGG fallen
1. Rechtsgeschäfte, die innere Organisationsangelegenheiten der Bauvereinigung regeln, insbesondere Organbestellungsakte einschließlich der Beschlussfassung über die dazugehörigen Regelungen der Bezüge und Anstellungsbedingungen,
2. Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt weniger als 5000 Euro beträgt, wobei dieser Betrag gemäß § 6 Abs. 2a ERVO 1994 wertgesichert und gemäß § 19a ERVO 1994 zumindest branchenintern zu veröffentlichen ist.
(2) Ein Aufsichtsratsmitglied ist bei einer Abstimmung (Beschlussfassung) über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm oder seinen nahen Angehörigen (§ 9a Abs. 4 WGG) und der Bauvereinigung bzw. ihren Gesellschaften gemäß § 7 Abs. 4 oder 4b WGG vom Stimmrecht ausgeschlossen.
(3) Eine zustimmende Beschlussfassung gemäß § 9a Abs. 2 bis 3 erfordert im Rahmen einer beschlussfähigen Aufsichtsratssitzung die einstimmige Zustimmung aller anwesenden, bei einer Abstimmung im Umlaufweg hingegen eine einstimmige Zustimmung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder.
(4) Für den Fall einer, nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts gemäß § 9a Abs. 2 bis 3 WGG nachzuholenden Beschlussfassung, können in der Satzung (§ 4 WGG) nähere Regelungen festgelegt werden.
§ 4 Sachaufwand
Der Sachaufwand einer Bauvereinigung ist auf die notwendigen Erfordernisse zu beschränken. Bei Anschaffungen größeren Umfanges, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, und bei Vornahme baulicher Maßnahmen mit erheblichem finanziellem Aufwand, sind mehrere Anbote einzuholen. Die Anschaffung und Verwendung von Kraftfahrzeugen für Zwecke der Bauvereinigung muß in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft und zum Geschäftsumfang der Bauvereinigung stehen. Über die Verwendung von Kraftfahrzeugen sind genaue Aufzeichnungen zu führen und es dürfen nur die dafür nachgewiesenen Kosten den Verwaltungskosten zugerechnet werden.
§ 5 Buchführung
(1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Kassenführung sind zu wahren.
(2) Die Summe der auf allen Baulichkeiten einer Bauvereinigung verrechneten gesamten Verwaltungskosten gemäß § 5 der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994, BGBl. Nr. 924) darf die Summe der gemäß den §§ 6 und 7 ERVO 1994 jeweilig errechenbaren Pauschalbeträge sowie der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer nicht übersteigen.
(3) Die Bauvereinigungen haben ihrer Buchführung den Kontenrahmen gemäß Anlage A und ihrer Abrechnung den Betriebsabrechnungsbogen gemäß Anlage B zugrunde zu legen.
§ 6 Skonti
Rabatte, Skonti und Provisionen, die im Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von gemeinnützigen Bauvereinigungen (auch mit Generalunternehmern) erzielt werden, sind kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.
§ 6a Fremdfinanzierung
Bei der Vereinbarung angemessener Darlehenskonditionen gemäß § 23 Abs. 1a WGG, die im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Baulichkeiten eingegangen werden, hat die Bauvereinigung insbesondere
1. die allgemeine Entwicklung am Kapitalmarkt,
2. die von anderen vergleichbaren Bauvereinigungen und sonstigen Wohnraumüberlassern erzielbaren Bedingungen sowie
3. die sich aus den einzelnen Vertragsbestimmungen (insbesondere Zinssatz, Laufzeit, Gleitklauseln und Pönalezahlungen) und Nebenkosten (Gebühren, Kosten von Umfinanzierungen usw.) ergebende Gesamtbelastung zu berücksichtigen.
§ 6b Auftragsvergabe
Sofern nicht andere zwingende Regelungen über eine Mindestanzahl von Anboten anzuwenden sind , sind vor der Vergabe von Aufträgen mindestens drei Angebote von grundsätzlich nicht verbundenen Unternehmen (Personen) im Sinn des § 266 Z 5 UGB einzuholen, die zueinander im Wettbewerb stehen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn zu marktüblichen Konditionen eigene Beteiligungsgesellschaften gemäß § 7 Abs. 4 oder 4b WGG beauftragt werden oder das Auftragsvolumen, zuvor für bestimmte Auftragsbereiche im Rahmen des Internen Kontrollsystems festgelegte Betragsgrenzen nicht übersteigt und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des § 23 Abs. 1 WGG gewahrt werden.
§ 7 Informationskosten
(1) Aufwendungen für notwendige und nützliche Maßnahmen zur Verwertung von Objekten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausfallsrisiko an Mieten und Nutzungsentgelten oder Kaufpreiszahlungen stehen.
(2) Die Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer dürfen ein branchenübliches Maß nicht übersteigen.
§ 7a Fixpreis
(1) Bei der Festsetzung eines Fixpreises gemäß § 15a WGG hat sich die Bauvereinigung innerhalb des in § 7b festgelegten Rahmens zu halten.
(2) Die Gestaltung von Fixpreisen ist mit den Grundsätzen des § 23 Abs. 1 WGG vereinbar, wenn innerhalb eines wirtschaftlich überschaubaren Zeitraumes eine Unterkostendeckung vermieden wird.
§ 7b
(1) Die Untergrenze des Fixpreises gemäß § 15a WGG bestimmt sich nach
1. dem Betrag, der für den Erwerb des Grundstücks nachweislich aufzuwenden ist oder aufgewendet wurde, zuzüglich
a) einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen (§ 2 Abs. 5 und 6 sowie § 3 ERVO 1994) und
b) der Finanzierungskosten (§ 2 Abs. 4 ERVO 1994) sowie
2. den Baukosten gemäß § 1 ERVO 1994 einschließlich der sonstigen Kosten gemäß § 4 ERVO 1994.
(2) Die Obergrenze des Fixpreises gemäß § 15a WGG bestimmt sich nach
1. den Grundkosten gemäß § 2 ERVO 1994,
2. den Baukosten gemäß Abs. 1 Z 2,
3. der Rücklagenkomponente gemäß § 16 Z 2 ERVO 1994 und
4. einem Pauschalsatz zur Risikoabgeltung.
(3) Die Höhe des Pauschalsatzes (Abs. 2 Z 4) beträgt 3 vH der Herstellungskosten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.
§ 7c
(1) Bei einer Fixpreisermittlung gemäß § 15d in Verbindung mit § 23 Abs. 4c WGG unter Bedachtnahme auf § 15a WGG kann die Bauvereinigung eine jeweils sachgerechte und angemessene Absetzung für Abschreibung und eine Wertsicherung ansetzen.
(2) Ein Fixpreis gemäß Abs. 1 gilt jedenfalls als angemessen im Sinne des § 23 Abs. 4c WGG, wenn sich die Bauvereinigung aus Anlass der erstmaligen Überlassung der Baulichkeit zu einer Fixpreisermittlung gemäß § 15d WGG unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 15a WGG (in Verbindung mit § 14 Abs. 1a WGG) und § 18a Abs. 1 Entgeltrichtlinienverordnung 1994 verpflichtet.
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 549/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft; er ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.
(3) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und die §§ 7a und 7b in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 925/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6a, § 6b und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(5) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist für Baulichkeiten anzuwenden, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2000 gelegen ist.
(6) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 7c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.
(8) §§ 1a und 1b sowie § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.
(9) Die §§ 2 Abs. 3, 2a, 2b – ausgenommen Abs. 1 dritter Satz, 3 Abs. 1 erster Satz und 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2018 treten mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft, wobei sich der zeitliche Anwendungsbereich des § 2a sowie des § 3a Abs. 1 gemäß § 8 ABGB bestimmt. § 2b Abs. 1 dritter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2018 tritt mit 01.07.2020 in Kraft. Ein vollständiger Corporate Governance-Bericht gemäß § 2b Abs. 1 ist für Geschäftsjahre aufzustellen, die nach dem 31.12.2020 beginnen.
(10) § 1 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2020 treten mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2020 tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.
(12) Die §§ 1, 1a, 1c, 2, 2a, 2b, 3 und 6b jeweils samt Überschrift sowie die Überschriften zu den §§ 1b, 3a, 4, 5, 6, 6a, 7 und 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wobei § 2b Abs. 4 und 5 für nach dem 1. Juli 2022 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sind.
(13) § 1 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2022 tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft.
Anlage A zu § 5 Abs. 3
Kontenrahmen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft
Anl. 1
(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage APDFAnlage B zu § 5 Abs. 3
Betriebsabrechnungsbogen
Anl. 2
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 490/2001 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage B zu § 5 Abs. 3 werden die Bezeichnungen „S“ durch „EURO“ ersetzt.“.)
Anhänge
Anlage BPDF