(1) Jeweils für jeden Gastag sind vom Bilanzgruppenkoordinator je Marktgebiet als stündliche Werte zu melden:
1. die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung jeweils getrennt für den Virtuellen Handelspunkt und die Merit Order List;
2. der Clearingpreis in Eurocent/kWh.
Die Angaben zu Z 1 und Z 2 sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.
(2) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils je Marktgebiet als stündliche Werte zu melden:
1. die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse) gegliedert nach standardisierten Produkten unter Angabe des jeweiligen Preises in Eurocent/kWh;
2. die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über die Merit Order List jeweils je Ausgleichsenergieanbieter:
a) die Ausgleichsenergie-Angebote unter Angabe des jeweiligen Preises in Eurocent/kWh,
b) die Abrufmengen unter Angabe des jeweiligen Preises in Eurocent/kWh;
3. die Clearingpreise in Eurocent/kWh;
4. die bilanzielle Ausgleichsenergie je Bilanzgruppe, getrennt nach Bezug und Lieferung;
5. die Ausgleichsenergiemengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet je Bilanzgruppe, getrennt nach Bezug und Lieferung;
6. die Abgabe an Endverbraucher sowie an besondere Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 (Netzverlustbilanzgruppen) jeweils getrennt nach Bilanzgruppen;
7. die Netzübergabemengen je Netzbetreiber.
Die Angaben zu Z 1 bis Z 3 sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.
Jeweils unmittelbar nach erfolgtem Clearing sind vom Bilanzgruppenkoordinator für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr die Daten als gesamter Datensatz zu melden.
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