(1) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Verteilergebietsmanager als stündliche Werte zu melden:
1. jeweils für jeden Grenzkopplungspunkt auf Verteilernetzebene:
a) die maximale vermarktbare Kapazität für Lastflüsse,
b) die gesamte kontrahierte Kapazität getrennt nach Kapazitätsqualität,
c) die gesamte initial nominierte Kapazität und die gesamte nominierte Kapazität zum letzten Renominierungszeitpunkt sowie die tatsächlich allokierten, nicht saldierten Mengen,
d) die tatsächlich gemessenen Lastflüsse;
2. der Netzpuffer (Linepack);
3. das Verteilergebietsdelta.
(2) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Verteilergebietsmanager die allokierten, nicht saldierten Ein- und Ausspeisemengen je Grenzkopplungspunkt im Verteilergebiet jeweils getrennt je Bilanzgruppe als Monatswerte zu melden.
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