§ 4 Monatswerte
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monat 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager die allokierten, nicht saldierten Ein- und Ausspeisemengen je Grenzkopplungspunkt jeweils getrennt je Bilanzgruppe als Monatswerte zu melden.
(2) Jeweils zum Erhebungsstichtag Monatsletzter ist vom Marktgebietsmanager eine aktuelle Liste der Bilanzgruppenmitglieder je Bilanzgruppe zu melden.
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