(1) Jeweils für jeden Gastag sind vom Marktgebietsmanager als stündliche Werte zu melden:
1. Für alle Ein- und Ausspeisepunkte der Fernleitungsnetze jeweils je Ein- und Ausspeisepunkt:
a) die maximale vermarktbare Kapazität für Lastflüsse,
b) die gesamte kontrahierte Kapazität getrennt nach Kapazitätsqualität,
c) die gesamte initial nominierte Kapazität und die nominierte Kapazität zum letzten Renominierungszeitpunkt sowie die tatsächlich allokierten Mengen,
d) die Lastflüsse,
e) die geplanten und tatsächlichen Unterbrechungen der unterbrechbaren Kapazitäten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses sowie der jeweils betroffenen Kapazität,
f) die geplanten und ungeplanten Unterbrechungen der festen Kapazitäten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses sowie der jeweils betroffenen Kapazität,
g) den gemessenen Brennwert und den Wobbe-Index.
2. den Netzpuffer (Linepack);
3. das Marktgebietssaldo.
(2) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager für jeden Gastag zu melden:
1. die Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse) unter Angabe der Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager kauft oder verkauft, jeweils je Bilanzierungsperiode und getrennt nach Kauf und Verkauf sowie nach Bilanzgruppen;
2. die bilanzielle Ausgleichsenergie je Bilanzgruppe, jeweils getrennt nach Bezug und Lieferung.
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