(1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, die Erdgasbörsen, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Erdgashändler, der Marktgebietsmanager, die Netzbetreiber, die Speicherunternehmen, die Versorger und der Verteilergebietsmanager.
(3) Daten, die Endverbraucher betreffen – das sind insbesondere die Mengen des Erdgasbezugs, die Zuordnung von Endverbrauchern zu den Verbraucherkategorien und den Größenklassen des Bezugs – sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, festzustellen und im Rahmen bzw. für Zwecke dieser Verordnung der E-Control sowie insbesondere den Versorgern zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bekannt zu geben.
(4) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.
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