§ 15 Halbjahreswerte
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Jeweils für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember sind von den Versorgern die mengengewichteten durchschnittlichen Energiepreise ohne Steuern und Abgaben in Eurocent/kWh jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden. Die mengengewichteten durchschnittlichen Preiskomponenten sind von den Versorgern jeweils für von ihnen versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte ihnen zugeordnet sind sowie für von ihnen versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte ihnen nicht zugeordnet sind, getrennt anzugeben.
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