§ 12 Tageswerte
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Jeweils für jeden Gastag sind von den Speicherunternehmen zum Ende des jeweiligen Gastags zu melden:
1. der Speicherinhalt;
2. das maximal angebotene Arbeitsgasvolumen;
3. das kontrahierte Arbeitsgasvolumen gemäß Speicherverträgen;
4. die maximal angebotene Ein- und Ausspeicherkapazität;
5. die kontrahierte Ein- und Ausspeicherkapazität gemäß Speicherverträgen;
6. die genutzte (gemessene) Ein- und Ausspeicherkapazität.
Rückverweise
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