§ 44 Gesonderte Regelungen zu Informationsbereitstellung und Transparenz
In Kraft seit 01. Oktober 2022
Up-to-date
GMMO-VO 2020
Gliederung
6. Teil Gesonderte Bestimmungen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg
§ 44 Gesonderte Regelungen zu Informationsbereitstellung und Transparenz
Die Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß § 33 umfassen ergänzend die von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 40 Abs. 3 an die Bilanzierungsstelle übertragenen Gasmengen.
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