§ 31 Einkürzung von nicht marktbasiert beherrschbaren Unausgeglichenheiten
In Kraft seit 01. Oktober 2022
Up-to-date
Sind die Maßnahmen gemäß § 28 nicht ausreichend, um die Netzstabilität aufrechtzuerhalten, kann der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen erwirken, die mit
1. ihren vorläufigen Tagesunausgeglichenheiten gemäß § 33 Abs. 2 und
2. der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß § 32 Abs. 3 Z 5 absehbaren Entwicklung der Tagesunausgeglichenheiten,
die Netzstabilität gefährden.
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