§ 9 Aufbewahrungsfrist
In Kraft seit 15. Juli 2000
Up-to-date
Die Aufbewahrungsfrist von Materialien und Unterlagen gemäß Anhang A Punkt 10.1 beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlussberichtes durch den Prüfleiter (Anhang A Punkt 9).
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