§ 11a Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe
In Kraft seit 03. Dezember 2024
Up-to-date
Steht ein reproduktionstoxischer Arbeitsstoff gemäß § 45 Abs. 7 ASchG in Verwendung, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Exposition auf ein Mindestmaß verringert wird.
GKV · Grenzwerteverordnung 2025
§ 11a Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe
…Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe § 11a. Steht ein reproduktionstoxischer Arbeitsstoff gemäß § 45 Abs. 7 ASchG in Verwendung, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass…
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