§ 8 Unterstützung durch die Oesterreichische Nationalbank
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 3 und 4 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden