(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist bei Bauwerken und Wohnungseigentumsobjekten der Bauzustand mit der Kategorie überdurchschnittlich „1“, durchschnittlich „2“ oder unterdurchschnittlich „3“ unter Verwendung der angeführten Zahl anzugeben.
(2) Überdurchschnittlicher Bauzustand ist bei einem neu gebauten oder generalsanierten Bauwerk oder Wohnungseigentumsobjekt anzunehmen.
(3) Unterdurchschnittlicher Bauzustand ist anzunehmen, wenn eine gewöhnliche Nutzung des Bauwerks oder Wohnungseigentumsobjekts Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Bausubstanz erfordert.
Rückverweise
GGV · Grundbuchsgebührenverordnung
§ 10a Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr
…an die Justiz elektronisch zu übermitteln sind. Sollte die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 GrEStG 1987 durch den Parteienvertreter gemäß § 6 GrESt SBV bekanntgegebene Vorgangsnummer keinen Zugriff auf die Daten ermöglichen, so ist die Selbstberechnungserklärung (Berufung auf die Vorgangsnummer) unwirksam. Der Mangel ist nach § …
§ 3 Informationen zur Plausibilitätsprüfung
…Quadratmeter; 3. Nutzungsart (§ 4); 4. Lagequalität bezogen auf die jeweilige Katastralgemeinde (§ 5); 5. Zustand des Bauwerks beziehungsweise des Wohnungseigentumsobjekts (§ 6). (3) Die Informationen nach Abs. 2 sind für jedes Objekt gesondert anzugeben, auch wenn die Übertragung mehrerer Objekte in einem einheitlichen Vorgang erfolgt ist…