(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist die Qualität der Lage bezogen auf die Katastralgemeinde, in der das Objekt liegt, unter Verwendung der angeführten Abkürzung anzugeben. Innerhalb einer Katastralgemeinde wird zwischen überdurchschnittlicher „A“, durchschnittlicher „B“ und unterdurchschnittlicher „C“ Lage unterschieden.
(2) Eine überdurchschnittliche Lage ist anzunehmen, wenn das Objekt bezogen auf die mögliche Nutzungsart in einem bevorzugten Gebiet liegt und über eine sehr gute Anbindung verfügt.
(3) Eine unterdurchschnittliche Lage ist anzunehmen, wenn das Objekt bezogen auf die mögliche Nutzungsart in einem benachteiligten Gebiet liegt und über eine schlechte Anbindung verfügt.
Rückverweise
GGV · Grundbuchsgebührenverordnung
§ 3 Informationen zur Plausibilitätsprüfung
…bestimmten Angaben anzuführen: 1. Fläche je Katastralgemeinde; 2. Wert je Quadratmeter; 3. Nutzungsart (§ 4); 4. Lagequalität bezogen auf die jeweilige Katastralgemeinde (§ 5); 5. Zustand des Bauwerks beziehungsweise des Wohnungseigentumsobjekts (§ 6). (3) Die Informationen nach Abs. 2 sind für jedes Objekt gesondert anzugeben, auch wenn…