§ 6 Lehrmittel
In Kraft seit 01. Oktober 2005
Up-to-date
Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:
1. Vorschriftenmaterial,
2. schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
3. Begleitpapiere und
4. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.
Rückverweise
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