§ 48 Durchführung der Prüfung
In Kraft seit 01. Oktober 2005
Up-to-date
GGBV
Gliederung
5. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen
§ 48 Durchführung der Prüfung
Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
1. für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
2. die Kosten der Prüfung zu tragen.
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