BundesrechtVerordnungenGefahrgutbeförderungsverordnung5. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen§ 46

§ 46Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

In Kraft seit 01. Oktober 2005
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