(1) Die Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 38) durchgeführten Schulung zu erfolgen.
(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer
1. die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und
2. die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben der gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften oder der Vorschriften, welche diese Vorschriften übernehmen und ergänzen, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß § 43 Z 2.
(3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist das Zeugnis nicht auszustellen oder seine Geltungsdauer nicht zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.
(4) Für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.
(5) Hat der Inhaber des Zeugnisses innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Wiederholungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist das Zeugnis um 24 Monate, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer, zu verlängern. Hat der Inhaber des Zeugnisses mehr als sechs Monate vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer erfolgreich an einer solchen Wiederholungsschulung teilgenommen, so ist das Zeugnis um 24 Monate, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Wiederholungsschulung, zu verlängern.
Rückverweise
GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung
§ 46 Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer
(1) Die Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 38) durchgeführten Schulung zu erfolgen. (2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer 1. die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und…
§ 38 Geltung, Organisation
…darin enthaltenen Eintragungen dürfen auch in englischer Sprache verfasst sein. (3) Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 46 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein. (4) Die Schulungen dürfen nur im Rahmen…