§ 42 Qualifikationen des Lehrpersonals
In Kraft seit 01. Oktober 2005
Up-to-date
GGBV
Gliederung
5. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen
§ 42 Qualifikationen des Lehrpersonals
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:
1. ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr und
2. entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.
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