§ 37 Durchführung der Prüfung
In Kraft seit 01. Oktober 2005
Up-to-date
GGBV
Gliederung
4. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen
§ 37 Durchführung der Prüfung
Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
1. die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
2. für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
3. die Kosten der Prüfung zu tragen.
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