§ 37 Durchführung der Prüfung
In Kraft seit 01. Oktober 2005
Up-to-date
Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
1. die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
2. für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
3. die Kosten der Prüfung zu tragen.
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