BundesrechtVerordnungenGefahrgutbeförderungsverordnung4. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen§ 35

§ 35 Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

In Kraft seit 01. Oktober 2005
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§ 35 Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer — GGBV | GesetzeFinden.at