Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:
1. Vorschriftenmaterial,
2. schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
3. Begleitpapiere und
4. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.
Rückverweise
GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung
§ 35 Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer
…der gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß § 32 Z 2. (3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist das Zeugnis nicht auszustellen oder…