(1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
1. Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 Z 6, 7, 9, 11 oder 12 genannte einschließen 32 UE,
2. Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 sonst genannte einschließen 8 UE,
3. Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 1 16 UE und
4. Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 2 4 UE.
(2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für
1. Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning oder
2. Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.
(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.
(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.
Rückverweise
GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung
§ 30 Dauer der Schulungen
(1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten): 1. Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § …
§ 33 Teilnehmerzahl
…anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, dass dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch 1. höhere als die in § 30 genannten Zeitansätze oder 2. einen Stationsbetrieb oder 3. andere geeignete organisatorische Maßnahmen.…