§ 3 Qualifikationen des Veranstalters
In Kraft seit 01. September 1999
Up-to-date
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:
1. Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und
2. Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 7 GGBG.
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