§ 21 Sprache
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Lehrgänge für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 sichergestellt ist, daß die Lehrgänge korrekt durchgeführt werden.
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