BundesrechtVerordnungenGefahrgutbeförderungsverordnung§ 16

§ 16Qualifikationen des Veranstalters

In Kraft seit 01. September 1999
Up-to-date

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

1. Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und

2. Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 GGBG.

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