(1) Die innere Revision (§§ 78a, 78b GOG) ist durch Erlaß des Bundesministers für Justiz näher zu regeln.
(2) Welche Befugnisse dem Rechnungshofe zur Überprüfung der Gebarung der Gerichte in staatswirtschaftlicher Hinsicht zustehen, ergibt sich aus dem Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144.
§ 98 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 98 Sonstige Untersuchungen
…§ 98. (1) Die innere Revision (§§ 78a, 78b GOG) ist durch Erlaß des Bundesministers für Justiz näher zu regeln. (2) Welche Befugnisse dem Rechnungshofe…
§ 95 Nachschauen
…Abständen von höchstens drei Jahren, bei den Bezirksgerichten in solchen von höchstens zwei Jahren vorzunehmen. Fällt in die jeweilige Frist eine innere Revision (§ 98 Abs. 1), die das gesamte Gericht erfaßt, so beginnt diese Frist ab dieser inneren Revision neu zu laufen.…
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