BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzI. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes9. Kapitel Formblätter, Stampiglien, GerichtssiegelA. Gebühren für auswärtige Amtshandlungen nach der Reisegebührenvorschrift Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr§ 86

§ 86Auswahl der vom Gericht mit bestimmten Aufgaben zu betrauenden Personen, insbesondere der Kuratoren

In Kraft seit 01. Januar 2014
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